Tätowierungen sind längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen: 15 Prozent der Deutschen haben einen dauerhaften Körperschmuck. Doch nicht immer sorgen Tattoos für Freude. Geht beim Stechen etwas schief, ist der Ärger groß. Wir verraten, was Opfer tun können.

Ob Tribal, chinesisches Schriftzeichen oder Liebeserklärung: Immer wieder landen verpfuschte Tätowierungen vor Gericht. So auch in München, wo eine Frau sich für 80 Euro den Schriftzug „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, Liubov ♥ Alexej“ stechen ließ. Doch das Ergebnis war nach Ansicht der Trägerin verwaschen, schlecht leserlich und schief. Eine Korrektur, für die die Klägerin weitere 20 Euro zahlte, brachte nicht die gewünschte Besserung – die Frau zog vor Gericht.

Pfusch beim Tattoo: Richter gibt Klägerin recht

Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht München war die Tattoo-Trägerin erfolgreich. Der Richter verurteilte die Tätowiererin dazu, das Honorar von 100 Euro zurückzuerstatten und ein Schmerzensgeld von 1000 Euro zu zahlen. Außerdem müsse die Beklagte für Folgeschäden sowie für eine Korrektur oder Entfernung aufkommen.

Maßgeblich für das Urteil war die Ansicht des Gerichts, „dass ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt – derartige Fehler nicht mache; das Tattoo entspricht damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte.“ Das Urteil ist rechtskräftig (AZ: 132 C 17280/16). Ähnlich wie bei missratenen Frisuren ist also eine Chance auf Schadensersatz und Schmerzensgeld grundsätzlich gegeben – unter den richtigen Vorraussetzungen.

Nicht immer trägt der Tätowierer die Schuld

Auch wenn die Klägerin in diesem Fall recht behielt: Nicht immer ist der Tätowierer Schuld, wenn etwas schiefgeht. Im Ruhrgebiet verklagte dieses Jahr ebenfalls ein Kunde den Besitzer eines Tattoo-Studios. Der Grund: Schon kurz nach dem Stechen verlief die Tinte und der frische Körperschmuck verblasste.

Doch der Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Der Beklagte konnte beweisen, dass der Kläger kurze Zeit nach dem Stechen nach Gran Canaria geflogen war, wo er sich ausgiebig bräunte. Der Besitzer des Tattoo-Studios hatte jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sonne der frischen Tätowierung schaden könne.

Selbstverschulden, Beweisaufnahme: Das sollten Kläger beachten

Was bedeuten diese Urteile nun für Opfer von Pfusch-Tattoos? Wenn Sie klagen möchten, sollten Sie zuerst ausschließen, dass Ihre Tätowierung durch eigenes Verschulden Schaden genommen hat. Außerdem ist es ratsam, frühzeitig Fotos des Tattoos zu machen und einen anderen Tätowierer zu bitten, die Arbeit zu begutachten. Kommt dieser zu dem Urteil, dass es sich um eine Körperverzierung mit handwerklichen Mängeln handelt, steigert dies Ihre Chancen vor Gericht.

Wie der Richter letztlich entscheidet, hängt vom Ausmaß des Pfusches und vom jeweiligen Gericht ab. Möchten Sie ein Schmerzensgeld erstreiten, sind die Größe des Tattoos sowie die Körperstelle, an der es sich befindet, für die Höhe der Summe entscheidend. Bevor Sie klagen, sollten Sie sich in jedem Falle mit einem Fachmann beraten.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft

Viele Selbstständige haben eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die sich am Nettoeinkommen orientiert. Der Versicherte kann Anspruch auf Erhöhung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung haben, wenn sein Nettoeinkommen steigt. Aber nicht jede Steigerung des Betriebsergebnisses oder Abschreibungen führen zu einer Erhöhung.

Ein höherer Anspruch auf Krankentagegeld zum Beispiel für Selbstständige bemisst sich allein daran, ob eine Erhöhung des Nettoeinkommens vorliegt. Das ist das Einkommen, das einem Privathaushalt nach Abzug aller Steuern und sonstigen Abgaben für den privaten Verbrauch und zur Vermögensbildung zur Verfügung steht. Nicht dazu gehören eine Steigerung der Betriebskosten und/oder Abschreibungen, entschied vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 170/15).

Krankentagegeldversicherung: Regeln für die Erhöhung des Krankentagegeldes

Der selbständige Transport- und Bauunternehmer hatte bei seiner Krankentagegeldversicherung mittlerweile Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 215 Euro. Im Januar 2014 machte der Selbstständige eine weitere Erhöhung seiner betrieblichen Einkünfte für das Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren geltend und verlangte eine entsprechende Erhöhung des Krankentagegelds.

Im Verfahren führte der Selbstständige an, dass er einen Lkw gekauft habe, dessen Abschreibungen zum Einkommen zählten. Auch habe er Grund und Boden verkauft, dies habe seine Einkünfte gesteigert. Auch die Kündigung und Auszahlung einer Lebensversicherung müsse einkommenssteigernd berücksichtigt werden, argumentierte der Selbstständige.

Die Versicherung wies den Antrag ab. Sein Krankentagegeld entspreche Einkünften aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 70.400 Euro jährlich. Eine Erhöhung seiner Einkünfte sei nicht ersichtlich. Vielmehr müssten für 2012 und 2013 niedrigere Einkünfte angenommen werden, so die Versicherung. Der Mann war seit Anfang 2011 bis über das Jahr 2013 hinaus mit nur kurzen Unterbrechungen durchgängig krank gewesen.

Die Klage des Unternehmers blieb beim Landgericht und beim Oberlandesgericht erfolglos.

Krankentagegeld: Es kommt auf das Nettoeinkommen an

Der selbstständige Mann konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass das ihm persönlich zur Verfügung stehende Einkommen gestiegen sei. Das Gericht differenzierte exakt zwischen den Einkünften des Betriebs und dem tatsächlichen Einkommen des Manns. Üblicherweise würde das Einkommen eines Unternehmens mit Blick etwa auf die Umsatz-und Gewerbesteuerlast in „Ergebnis vor/nach Steuern“ unterschieden. Vom Nettoeinkommen spreche jedenfalls niemand. Das sei nur das, was dem Selbstständigen persönlich zum Eigenverbrauch zur Verfügung stehe.

Auch die Einkünfte aus Verkauf von Grund und Boden oder der Lebensversicherung stellten keine Einkommenssteigerung aus beruflicher Tätigkeit dar. Und nur das sei für die Krankentagegeldversicherung maßgeblich. Auch Abschreibungen könnten nicht als persönliches Einkommen gezählt werden.

Gerade für Selbstständige ist es wichtig, sich ausreichend abzusichern. Dabei müssen sie exakt prüfen, welche möglichen Ansprüche sie in der Zukunft gegen die Versicherung haben. Dabei helfen Fachanwälte für Versicherungsrecht und Fachanwälte für Medizinrecht.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft

Viele Selbstständige haben eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die sich am Nettoeinkommen orientiert. Der Versicherte kann Anspruch auf Erhöhung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung haben, wenn sein Nettoeinkommen steigt. Aber nicht jede Steigerung des Betriebsergebnisses oder Abschreibungen führen zu einer Erhöhung.

Ein höherer Anspruch auf Krankentagegeld zum Beispiel für Selbstständige bemisst sich allein daran, ob eine Erhöhung des Nettoeinkommens vorliegt. Das ist das Einkommen, das einem Privathaushalt nach Abzug aller Steuern und sonstigen Abgaben für den privaten Verbrauch und zur Vermögensbildung zur Verfügung steht. Nicht dazu gehören eine Steigerung der Betriebskosten und/oder Abschreibungen, entschied vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 170/15).

Krankentagegeldversicherung: Regeln für die Erhöhung des Krankentagegeldes

Der selbständige Transport- und Bauunternehmer hatte bei seiner Krankentagegeldversicherung mittlerweile Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 215 Euro. Im Januar 2014 machte der Selbstständige eine weitere Erhöhung seiner betrieblichen Einkünfte für das Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren geltend und verlangte eine entsprechende Erhöhung des Krankentagegelds.

Im Verfahren führte der Selbstständige an, dass er einen Lkw gekauft habe, dessen Abschreibungen zum Einkommen zählten. Auch habe er Grund und Boden verkauft, dies habe seine Einkünfte gesteigert. Auch die Kündigung und Auszahlung einer Lebensversicherung müsse einkommenssteigernd berücksichtigt werden, argumentierte der Selbstständige.

Die Versicherung wies den Antrag ab. Sein Krankentagegeld entspreche Einkünften aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 70.400 Euro jährlich. Eine Erhöhung seiner Einkünfte sei nicht ersichtlich. Vielmehr müssten für 2012 und 2013 niedrigere Einkünfte angenommen werden, so die Versicherung. Der Mann war seit Anfang 2011 bis über das Jahr 2013 hinaus mit nur kurzen Unterbrechungen durchgängig krank gewesen.

Die Klage des Unternehmers blieb beim Landgericht und beim Oberlandesgericht erfolglos.

Krankentagegeld: Es kommt auf das Nettoeinkommen an

Der selbstständige Mann konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass das ihm persönlich zur Verfügung stehende Einkommen gestiegen sei. Das Gericht differenzierte exakt zwischen den Einkünften des Betriebs und dem tatsächlichen Einkommen des Manns. Üblicherweise würde das Einkommen eines Unternehmens mit Blick etwa auf die Umsatz-und Gewerbesteuerlast in „Ergebnis vor/nach Steuern“ unterschieden. Vom Nettoeinkommen spreche jedenfalls niemand. Das sei nur das, was dem Selbstständigen persönlich zum Eigenverbrauch zur Verfügung stehe.

Auch die Einkünfte aus Verkauf von Grund und Boden oder der Lebensversicherung stellten keine Einkommenssteigerung aus beruflicher Tätigkeit dar. Und nur das sei für die Krankentagegeldversicherung maßgeblich. Auch Abschreibungen könnten nicht als persönliches Einkommen gezählt werden.

Gerade für Selbstständige ist es wichtig, sich ausreichend abzusichern. Dabei müssen sie exakt prüfen, welche möglichen Ansprüche sie in der Zukunft gegen die Versicherung haben. Dabei helfen Fachanwälte für Versicherungsrecht und Fachanwälte für Medizinrecht.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft