Es ist einer der Anrufe, die jeder fürchtet: Ein Krankenhaus oder die Polizei meldet sich und informiert einen darüber, dass der Partner oder ein Angehöriger einen Unfall hatte und schwer verletzt in der Klinik liegt. Viele wollen dann sofort erfahren, wie es dem Unfallopfer geht und was sie tun können. Vor dem Krankenzimmer kommt dann womöglich die Ernüchterung – wenn die Ärzte keine Auskunft geben. Wer darf überhaupt etwas über den Gesundheitszustand eines Patienten erfahren?

Aus Filmen und Serien kennt man verzweifelte Menschen, die vor dem OP warten, in dem ein geliebter Mensch operiert wird. Sobald der gehetzte Krankenpfleger oder die übermüdete Ärztin herauskommt, werden sie mit Fragen bestürmt. Und fragen erst einmal ihrerseits, ob der Fragende denn ein Angehöriger ist. Als nahes Familienmitglied scheint es einfacher zu sein, im Ernstfall eine Auskunft zu bekommen. So leicht ist das in der Praxis jedoch nicht.

Schweigepflicht: Ärzte dürfen keine Auskunft geben

Zunächst einmal ist wichtig: Ärzte haben eine Schweigepflicht über alle Belange, die ihre Patienten betreffen. Das geht sowohl aus § 203 Strafgesetzbuch als auch aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern hervor. Verstoßen Ärzte gegen ihre Schweigepflicht, droht ihnen im schlimmsten Fall ein Jahr Haft. Über den Gesundheitszustand eines Patienten dürfen Ärzte nur dann Auskunft geben, wenn der Patient sie ausdrücklich oder mutmaßlich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Kompliziert wird es, wenn ein Patient nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern und es von ihm keine früher abgegebene Erklärung gibt.

Entscheidung über Behandlungsmethoden: Ehepartner oder Angehörige

Das gilt zum Beispiel, wenn ein Patient im Koma liegt. Das stellt Ärzte vor allem deshalb vor Schwierigkeiten, weil es oft nicht nur um Information geht, sondern auch um wichtige Entscheidungen über die Behandlung. Im schlimmsten Fall geht es darum, ob sie überhaupt weitergeführt wird. Dann ist der Arzt verpflichtet, die mutmaßlichen Interessen des Patienten zu wahren. In der Praxis wendet sich der Arzt dann an Ehepartner oder Familienangehörige, zumindest wenn dazu noch genügend Zeit ist. Gemeinsam wird versucht, den mutmaßlichen Willen des Patienten herauszufinden. Ein gesetzliches Recht auf Information oder darauf, eine Entscheidung zu treffen, haben Partner und Angehörige jedoch nicht.

Bei Angehörigen können sich Ärzte in der Regel aber sicher sein, dass der Patient will, dass sie über seinen Gesundheitszustand Bescheid wissen – es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls würden darauf hindeuten, dass er nicht damit einverstanden ist.

Patientenverfügung bietet Sicherheit

Wer sichergehen möchte, dass im Ernstfall die richtigen Menschen Auskunft bekommen, sollte eine Schweigepflichtentbindungserklärung hinterlegen. Eine Patientenverfügung geht noch darüber hinaus und bietet die Möglichkeit festzulegen, wer im Ernstfall entscheiden darf.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft

Ein HNO-Arzt handelt wettbewerbswidrig, wenn er Patienten zur Versorgung mit Hörgeräten an bestimmte Hörgeräteakustikbetriebe verweist, ohne dass die Patienten zuvor um eine Empfehlung gebeten hätten.

Ein Testpatient, der auf die Aufspürung wettbewerbswidrigen Verhalten von HNO-Ärzten angesetzt ist, suchte den beklagten Arzt auf. Der Arzt diagnostizierte eine beidseitige Schwerhörigkeit und verordnete Hörgeräte. Sowohl der Arzt als auch seine Praxismitarbeiterin fragten den Testpatienten, ob er bereits einen Hörgeräteakustiker habe. Als der Patient die Frage verneinte, wiesen sie auf die beiden in derselben Gemeinde ansässigen Hörgeräteakustiker hin, ohne dass der Patient um eine Empfehlung gebeten hatte. Ein Hörgeräteakustiker hatte seinen Betrieb im selben Haus wie die Arztpraxis, für den anderen erhielt der Testpatient eine Karte mit Wegbeschreibung ausgehändigt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten. Der Arzt verteidigte sich damit, dass er die beiden vor Ort ansässigen Hörgeräteakustikbetriebe erwähnt und dabei keinen der beiden in unzulässiger Weise hervorgehoben habe. Das OLG Schleswig hielt das für ein wettbewerbswidriges Verhalten und untersagte dem HNO-Arzt, Patienten zur Versorgung mit Hörgeräten an bestimmte Hörgeräteakustikbetriebe zu verweisen, ohne dass die Patienten zuvor um eine Empfehlung gebeten hätten und ohne dass es hierfür einen besonderen Grund gegeben hätte.

Nach Auffassung des OLG Schleswig verstößt das Verhalten des Arztes gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (§ 32 Abs. 2 BOÄ S-H). Hiernach darf der Arzt nicht ohne hinreichenden Grund seinen Patientinnen und Patienten bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen oder an diese verweisen. Eine Verweisung bzw. Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn der Arzt von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig wird und Anbieter gesundheitlicher Leistungen benennt. Dafür reiche es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus frage, ob der Patient einen geeigneten Hörgeräteakustiker kenne, und dann bei Verneinung der Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benenne, sondern nur bestimmte unter ihnen.

Der beklagte Arzt habe nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benannt, zumal der Testpatient in Lübeck gewohnt habe und so ohne weiteres auch Lübecker Betriebe in Betracht gekommen wären. Für die Benennung der beiden Hörgeräteakustiker vor Ort habe es keinen hinreichenden Grund im Sinne der ärztlichen Berufsordnung gegeben. Zwar könnten sich Gründe aus der Qualität der Versorgung und aus schlechten Erfahrungen anderer Patienten ergeben. Dies rechtfertige jedoch nur dann die Benennung bestimmter Anbieter, wenn die Qualität der Versorgung bei allen anderen in Betracht kommenden Anbietern schlechter sei und andere Patienten mit allen anderen schlechtere Erfahrungen gemacht hätten. Dies habe der beklagte Arzt nicht vorgetragen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.01.2013, Az: 6 U 16/11