Tätowierungen sind längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen: 15 Prozent der Deutschen haben einen dauerhaften Körperschmuck. Doch nicht immer sorgen Tattoos für Freude. Geht beim Stechen etwas schief, ist der Ärger groß. Wir verraten, was Opfer tun können.

Ob Tribal, chinesisches Schriftzeichen oder Liebeserklärung: Immer wieder landen verpfuschte Tätowierungen vor Gericht. So auch in München, wo eine Frau sich für 80 Euro den Schriftzug „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, Liubov ♥ Alexej“ stechen ließ. Doch das Ergebnis war nach Ansicht der Trägerin verwaschen, schlecht leserlich und schief. Eine Korrektur, für die die Klägerin weitere 20 Euro zahlte, brachte nicht die gewünschte Besserung – die Frau zog vor Gericht.

Pfusch beim Tattoo: Richter gibt Klägerin recht

Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht München war die Tattoo-Trägerin erfolgreich. Der Richter verurteilte die Tätowiererin dazu, das Honorar von 100 Euro zurückzuerstatten und ein Schmerzensgeld von 1000 Euro zu zahlen. Außerdem müsse die Beklagte für Folgeschäden sowie für eine Korrektur oder Entfernung aufkommen.

Maßgeblich für das Urteil war die Ansicht des Gerichts, „dass ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt – derartige Fehler nicht mache; das Tattoo entspricht damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte.“ Das Urteil ist rechtskräftig (AZ: 132 C 17280/16). Ähnlich wie bei missratenen Frisuren ist also eine Chance auf Schadensersatz und Schmerzensgeld grundsätzlich gegeben – unter den richtigen Vorraussetzungen.

Nicht immer trägt der Tätowierer die Schuld

Auch wenn die Klägerin in diesem Fall recht behielt: Nicht immer ist der Tätowierer Schuld, wenn etwas schiefgeht. Im Ruhrgebiet verklagte dieses Jahr ebenfalls ein Kunde den Besitzer eines Tattoo-Studios. Der Grund: Schon kurz nach dem Stechen verlief die Tinte und der frische Körperschmuck verblasste.

Doch der Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Der Beklagte konnte beweisen, dass der Kläger kurze Zeit nach dem Stechen nach Gran Canaria geflogen war, wo er sich ausgiebig bräunte. Der Besitzer des Tattoo-Studios hatte jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sonne der frischen Tätowierung schaden könne.

Selbstverschulden, Beweisaufnahme: Das sollten Kläger beachten

Was bedeuten diese Urteile nun für Opfer von Pfusch-Tattoos? Wenn Sie klagen möchten, sollten Sie zuerst ausschließen, dass Ihre Tätowierung durch eigenes Verschulden Schaden genommen hat. Außerdem ist es ratsam, frühzeitig Fotos des Tattoos zu machen und einen anderen Tätowierer zu bitten, die Arbeit zu begutachten. Kommt dieser zu dem Urteil, dass es sich um eine Körperverzierung mit handwerklichen Mängeln handelt, steigert dies Ihre Chancen vor Gericht.

Wie der Richter letztlich entscheidet, hängt vom Ausmaß des Pfusches und vom jeweiligen Gericht ab. Möchten Sie ein Schmerzensgeld erstreiten, sind die Größe des Tattoos sowie die Körperstelle, an der es sich befindet, für die Höhe der Summe entscheidend. Bevor Sie klagen, sollten Sie sich in jedem Falle mit einem Fachmann beraten.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft

Es gibt viele Gründe, warum man einen geplanten Arzttermin nicht wahrnehmen kann: Mal stehen Überstunden an, mal hat man eine Erkältung oder das Kind ist krank. Sagt man erst kurz vor dem Termin ab oder taucht gar nicht auf, ohne vorher Bescheid gegeben zu haben, kann das eine Arztpraxis organisatorisch in Bedrängnis bringen. Das gilt vor allem bei aufwendigen Untersuchungen oder Operationen. Dürfen Ärzte in solchen Fällen von den Patienten Schadensersatz fordern?

Wer regelmäßig Arztpraxen aufsucht, könnte einen solchen oder ähnlichen Aushang schon gesehen haben: „Bei Nichterscheinen oder einer Terminabsage weniger als 24 Stunden im Voraus behalten wir uns vor, Ihnen eine Gebühr in Rechnung zu stellen.“ Dass Arztpraxen auf eine gewisse Zuverlässigkeit ihrer Patienten angewiesen sind, um den Arbeitstag organisieren zu können, ist verständlich. Lesen Sie hier, ob sie in den genannten Fällen wirklich Schadensersatz verlangen dürfen.

Arzttermin abgesagt oder verpasst: In der Regel keine Kosten

Für Patienten gibt es Entwarnung: Reguläre Arzttermine wie eine Kontrolle beim Zahnarzt oder eine Untersuchung beim Hausarzt kann man auch kurzfristig absagen, ohne zahlen zu müssen. Das gilt auch für verpasste Termine. Um die Organisation in der Arztpraxis oder dem Krankenhaus nicht zu gefährden, sollte man allerdings so früh wie möglich absagen, wenn man einen Arzttermin nicht wahrnehmen kann.

Aufwendige Arzttermine absagen gegebenenfalls kostenpflichtig

Lediglich bei komplizierten, aufwendigen Untersuchungen oder Operationen kann es gerechtfertigt sein, bei kurzfristiger Absage eine Gebühr zu berechnen. Wenn für einen Eingriff zum Beispiel der Operationssaal für mehrere Stunden freigehalten wird und der Patient erscheint nicht, könnte das zulässig sein. Das wird allerdings voraussetzen, dass der Arzt den Patienten zuvor unmissverständlich darauf hingewiesen hat.

Gericht: Kosten bei Absage dürfen nicht höher sein als bei Anwesenheit

Doch auch dann ist es nicht immer zulässig, von Patienten eine Gebühr zu verlangen. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München. Eine Patientin hatte einen Operationstermin zwei Tage im Voraus aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klinik zufolge muss der Patient bei einer solch kurzfristigen Absage nicht nur die kompletten Behandlungskosten, sondern zusätzlich eine Verwaltungsgebühr zahlen. Der Richter hielt es allerdings für realitätsfern, wenn Patienten für eine ausgefallene OP mehr zahlen müssten als für eine durchgeführte. Die AGB seien deshalb unwirksam.

Fazit für Patienten: Wer einen Arzttermin verpasst oder kurzfristig absagt, muss in der Regel nichts befürchten. Eine Gebühr beziehungsweise Schadensersatz ist unter Umständen dann fällig, wenn ressourcenintensive Operationen oder Untersuchungen kurzfristig abgesagt oder verschoben werden. Dennoch sollten Patienten Termine beim Arzt oder im Krankenhaus so früh wie möglich absagen oder verschieben, wenn sie sie nicht wahrnehmen können. Das erleichtert dem Praxis- oder Klinikteam die Arbeit. Streitigkeiten um möglichen Schadensersatz können so gar nicht erst entstehen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft

Selbst die klassischen Schutzimpfungen sind nicht gänzlich unumstritten, aber was ist eigentlich, wenn es tatsächlich zu einem Schaden durch eine Impfung kommt?

Der Betroffene hat dann unter Umständen Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Er muss allerdings beweisen können, dass die Impfung ursächlich ist für die Erkrankung. Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 (AZ: L 15 VJ 4/12).

Das drei Monate alte Baby erhielt im Jahr 2001 eine Sechsfach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac. Am dritten Tag nach der Impfung bekam der Säugling einen ersten zerebralen Krampfanfall mit plötzlicher Bewusstseinstrübung, kurzer Bewusstlosigkeit und Muskelzuckungen. Zahlreiche weitere Anfälle folgten.

Impfschaden: 100 Prozent schwerbehindert nach Impfung

Im Oktober 2001 stellte die Mutter einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und eines Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz. Der Versorgungsarzt stellte wegen eines Anfallsleidens und einer psycho-motorischen Entwicklungsverzögerung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest. Am 26. Februar 2002 meldete das Landratsamt eine Gesundheitsstörung nach Schutzimpfung. Das Versorgungsamt holte das Gutachten eines Kinderarztes, Oberarzt an einer städtischen Klinik, ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass zwar ein zeitlicher, jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung, der Entwicklungsverzögerung und der fokalen Epilepsie, dem Anfallsleiden, bestehe. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens schließlich ab.

Die Eltern klagten im Namen des Kindes. Ein weiteres, diesmal molekulargenetisches Gutachten ergab, dass es unter einer Mutation im SCNA-Gen und dem Dravet-Syndrom litt. Die Richter in erster Instanz wiesen daraufhin die Klage ab, da das Anfallsleiden Folge der Genmutation sei. Das sah das Landessozialgericht anders. Es hatte zahlreiche umfangreiche medizinische Stellungnahmen und Gutachten eingeholt. Die Richter schlossen sich dem Gutachter an, der dargelegt hatte, dass die Impfung entscheidender Auslöser für die Krankheit sei.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung

Der Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass „zwischen der Impfung und dem Dravet-Syndrom mit an Sicherheit grenzender, jeden vernünftigen Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit eine ursächliche Beziehung bestehe. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs sei bei weitem größer als die anderer denkbarer Zusammenhänge.“ Die Impfung spiele die entscheidende Rolle eines krankheitsauslösenden Faktors bei einer entsprechenden Disposition. Es sei durch nichts bewiesen oder auch nur wahrscheinlich gemacht, dass das Kind auch ohne Impfung erkrankt wäre. Andere Annahmen könne er als reine Spekulationen nicht akzeptieren. Das Kind hat daher Anspruch auf eine Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft

Fußballspieler müssen auch in unteren Ligen mit Verletzungen rechnen. Daher haben Spieler auch bei einer schweren Verletzung nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Schadensersatz. So entschied das Landgericht Coburg am 27. Oktober 2015 (AZ: 23 O 58/15). Es stufte den Sport als Kampfspiel ein. Für einen finanziellen Ausgleich müsse ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Foul vorliegen, urteilten die Richter.

Fußball ist ein Kampfspiel mit erhöhtem Gefährdungspotenzial: Daher scheiterte auch die Klage eines Torhüters, der beim Fußballspiel verletzt wurde. Er konnte nicht nachweisen, dass der Gegenspieler vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Regelverstoß begangen hat.

Klage auf Schmerzensgeld nach Foul in der Verbandsliga

Im zugrundeliegenden Fall brach sich ein Torhüter in den letzten Sekunden eines Fußballspiels in der Verbandsjuniorenliga zweifach den Kiefer. Der Schiedsrichter ließ weiter spielen und unterbrach die Partie nicht. Der Gegenspieler soll den Kläger, nachdem dieser als Torhüter den Ball mit beiden Armen sicher vor der Brust gehalten und mit dem Oberkörper darauf gelegen habe, aus Frust mit voller Wucht gegen den Kopf getreten haben.

Dies sei dem Kläger zufolge keine im Spiel gerechtfertigte Härte mehr, sondern eine vorsätzliche Körperverletzung, jedenfalls aber ein grob fahrlässiger Regelverstoß gewesen. Er verklagte den Gegenspieler auf Schadensersatz.

Der Gegenspieler schildert den Hergang anders und sah keinen Regelverstoß. Der Kläger habe den Ball nämlich keineswegs sicher gehalten. Er soll vielmehr mit Oberkörper, Kopf und Händen voraus in Richtung Ball gesprungen sein, der jedoch etwa einen Meter vor dem Kläger gelegen haben soll. Der im gleichen Abstand zum Ball stehende Beklagte sei jedoch schneller am Ball gewesen und zum Schuss gekommen. Unglücklicherweise sei hierbei der Kläger getroffen worden – ob nun vom Fuß des Feldspielers oder vom Ball, sei unklar.

Kein Schadensersatz bei groben Foulspiel

Das Gericht stellte klar: „Fußball ist ein Kampfspiel mit erhöhtem Gefährdungspotential, bei dem es nicht selten beim gemeinsamen Kampf um den Ball zu Verletzungen kommt.“ Daher ging der Torhüter trotz seiner schweren Verletzung leer aus.

Ein Gegner eines Mitspielers haftet nur dann, so das Gericht weiter, wenn er schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstößt. Weil sich die Spieler aber der erhöhten Verletzungsgefahr beim kämpferisch ausgetragenen Fußballspiel bewusst sind, können sie für Verletzungen im Zusammenhang mit regelgerechten und sportlich fairem Einsatz des Gegners keinen Schadensersatz verlangen.

Auch nur ganz geringfügige Regelverstöße bleiben in diesem Zusammenhang folgenlos. Auch konnte der Verletzte nicht beweisen, dass der Gegner sich grob fahrlässig oder vorsätzlich verhalten hat. Die Hektik und Eigenart des Fußballspiels muss hierbei besonders berücksichtigt werden. Es reicht deshalb auch nicht aus, dass der Gegner den Regelverstoß mit einfacher Fahrlässigkeit begangen hat. Ein Schadensersatzanspruch kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Regeln vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sind.

Regeln der Fußballbundes gelten

Fazit: Auch bei schwerwiegenden Verletzungen im Rahmen eines kämpferisch ausgetragenen Fußballspiels hat man nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch. Da es beim Fußballspielen oft zu unvermeidbaren Verletzungen kommt, gilt eine weitgehende Haftungsfreistellung zwischen den Spielern. Dies hat zur Folge, dass es nicht wegen jeder im Spiel erlittene Verletzung zu Schadensersatzansprüchen kommt.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft

Patienten haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn dem Arzt ein Fehler unterläuft. Dies sind die Grundsätze der Arzthaftung. Voraussetzung ist, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Bei einer späteren Gesundheitsverschlechterung bis hin zum Tod muss der Patient ohne den Behandlungsfehler die zumindest hypothetische Chance gehabt haben, geheilt zu werden.

Wenn ein Hautarzt aufgrund eines Behandlungsfehlers einen Hautkrebs nicht erkennt, muss er Schmerzensgeld zahlen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm dem Witwer der an Hautkrebs verstorbenen Patientin ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zugesprochen, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt (27. Oktober 2015; AZ: 26 U 63/15).

Behandlungsfehler: Hautkrebs nicht erkannt

Die 1954 geborene Patientin ging im August 2009 zu ihrem Hautarzt. Sie hatte einen verfärbten Zehennagel, nachdem sie sich diesen gestoßen hatte. Der Arzt dachte an ein Hämatom und bat die Patientin, eine Nagelprobe einzureichen. Nach der histologischen Untersuchung wurde eine bakterielle Infektion des Nagels festgestellt. Hierüber klärte der Hautarzt die Patientin telefonisch auf. Eine weitere dermatologische Behandlung oder Untersuchung erfolgte nicht. Nachdem sich die Verfärbung im folgenden Jahr nicht zurückgebildet hatte, suchte die Patientin erneut einen Hautarzt auf. Dieser äußerte den Verdacht einer Krebserkrankung, die sich bei weiteren Untersuchungen bestätigte. Nach dem Befall von Lunge und Lymphknoten mit Metastasen starb die Patientin im Dezember 2013.

In einen noch von der Patientin gegen den Hautarzt begonnenen Prozess verlangte nunmehr ihr Ehemann Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro.

Arzthaftung: Schmerzensgeld und Schadensersatz

Die Klage war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts hatte es der Hautarzt versäumt, durch eine ausreichende Untersuchung ein Melanom auszuschließen. Selbst wenn ein Hämatom aufgrund des Stoßes naheliegend gewesen sei, hätte der Hautarzt eine – ohne rechtzeitige Behandlung tödlich verlaufende – Hautkrebserkrankung sicher abklären müssen. Seine Untersuchung sei unzureichend gewesen. Er hätte auch am Telefon klarstellen müssen, dass sich die Patientin noch einmal vorstellen solle.

Dadurch liegt ein grober Behandlungsfehler des Arztes vor. Wäre der Hautkrebs festgestellt worden, hätte zwar das Zehenglied amputiert werden müssen. Dadurch hätte die Patientin aber zumindest die hypothetische Chance auf eine vollständige Heilung gehabt. Daher ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro gerechtfertigt.

Verdacht auf Behandlungsfehler? Lassen Sie sich anwaltlich beraten

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Paderborn die Klage noch abgelehnt – der Beharrlichkeit des Mannes ist es zu verdanken, dass seine Ansprüche durchgesetzt wurden.

Haben Sie den Verdacht, dass Ihrem Arzt bei Ihnen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist? Lassen Sie sich beraten. Bei uns finden Sie Fachanwälte für Medizinrecht mit langjähriger einschlägiger Erfahrung.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft (m. w. N.)

Wer einen Behandlungsfehler nachweisen will, muss auch in die Unterlagen seines Arztes schauen können. Diesen Anspruch kann man an seine Krankenkasse weitergeben. Kann aber der Arzt dies verweigern, weil noch nicht alle Rechnungen bezahlt sind?

Die gute Nachricht für Patienten: Verweigern kann der Arzt das nicht. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in sämtliche Unterlagen besteht unabhängig davon, ob die Rechnungen bereits bezahlt sind. Der Arzt muss gegen Kostenerstattung zumindest eine lesbare Kopie zur Verfügung stellen. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 6. März 2015 (AZ: 243 C 18009/14) hervor.

Klage der Krankenkasse wegen Behandlungsfehler des Zahnarztes

Geklagt hatte eine Krankenkasse. Eine ihrer Versicherten ließ sich zwischen Dezember 2012 und Januar 2013 bei einer Zahnärztin in München behandeln. Nach der Behandlung informierte die Patientin ihre Krankenkasse darüber, dass die Zahnärztin eine Behandlung an ihr vorgenommen habe, die nicht besprochen war und dabei eine Krone zerstört habe. Sie leide an Schmerzen und einem bitteren Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Patientenunterlagen an ihre Krankenversicherung einverstanden. Die Krankenversicherung forderte Ende April 2013 erstmals die Krankenunterlagen der Patientin bei der Zahnärztin an.

Da die Ärztin nicht reagierte, klagte die Versicherung auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie. Daraufhin legte die Ärztin einen Teil der Krankenunterlagen vor, wobei die Kopien der Röntgenaufnahmen aufgrund der schlechten Qualität nicht auswertbar waren. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht übergab die Zahnärztin den elektronischen Karteikartenausdruck über die Behandlung der Patientin. Weiterhin erklärte sie, dass in ihren Praxisräumen das Original der Röntgenaufnahmen eingesehen werden könne. Im Übrigen machte die Zahnärztin ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend, da die Rechnung für die Behandlung noch nicht bezahlt sei.

Anspruch auf Herausgabe aller Unterlagen wegen Schadensersatz

Die Klage der Krankenversicherung war erfolgreich. Sie kann verlangen, dass die Zahnärztin gegen Erstattung der Kosten Kopien der kompletten Patientenunterlagen fertigt und an die Versicherung herausgibt. Ein Patient habe Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, betonte das Gericht in München. Ein besonderes Interesse müsse dafür nicht dargelegt werden. Dieser Anspruch der Patientin sei wegen des möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen Behandlungsfehlern auf die Versicherung übergegangen. Damit gehe auch das Einsichtsrecht in die Patientenakte auf die Versicherung über. Die Einsichtnahme sei erforderlich, um eine mögliche Forderung wegen Arzthaftung zu prüfen und durchzusetzen.

Der Anspruch bestehe in vollem Umfang weiter, obwohl die Zahnärztin einen Teil der Unterlagen im Prozess vorgelegt hat. Denn jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hätten keine lesbaren Kopien der Röntgenunterlagen vorgelegen. Da die Ärztin die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt habe, bleibe der Anspruch weiter bestehen, da er nicht nur zu einem Teil erfüllt werden könne, betonten die Richter. Nur bei Einsichtnahme in die vollständigen Patientenakten sei der Anspruch erfüllt.

Dies war auch wegen der Kosten des Rechtsstreits wichtig. Da die Klage somit insgesamt erfolgreich war, musste die Zahnärztin auch die Kosten des Rechtstreits zahlen.

Kein Zurückbehaltungsrecht des Arztes

Es komme auch nicht darauf an, ob bereits alle Rechnungen bezahlt seien, so die Richter weiter. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen solle gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung verweigert werden könne. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.