Berufsrecht

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit, im Berufsrecht gilt der Grundsatz der ärztlichen Therapiefreiheit. Dieser Teilbereich umfasst die möglichen Streitigkeiten über Zulassungsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall zu den jeweiligen Heilberufen. Die Zulassung zur Aussetzung für Ärzte sind in der Bundesärzteordnung, für Psychotherapeuten im Gesetz über psychologische Psychotherapeuten und Kinder und Jugendpsychotherapeuten, für Zahnärzte im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, für Tierärzte in der Bundestierärzteordnung, für Apotheker in der Bundesapothekenordnung und weiterhin für Heilpraktiker im Heilpraktikergesetz geregelt.

Besonderes Vertrauensverhältnis

Für alle Heilberufe gilt, dass sie keine gewerblichen Berufe sind. Kennzeichnend für die freiberufliche Tätigkeit im Bereich der Heilberufe ist eine geforderte qualifizierte Ausbildung, das besondere Berufsethos, insbesondere die Fähigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Patienten aufzubauen, sowie eine eher altruistische und nicht gewinnorientierte Motivation.

Diese Grundsätze spiegeln sich in den jeweiligen Berufsordnungen wieder. In der Praxis sind hier insbesondere die Regelungen, in welchen rechtlichen Formen ein Arzt zum Beispiel mit anderen Ärzten oder Angehörigen anderer Heilberufe seine Tätigkeit in Niederlassungen, Kooperationen oder Angestelltenarbeitsverhältnissen ausüben darf und die Regelungen, die die Pflichten gegenüber dem Patienten normieren, relevant.

Gemeinschaftspraxis kontra Praxisgemeinschaft

Die Planung einer dauerhaften Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Angehörigen weiterer Heilberufe bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung. Es muss geklärt werden, in welcher rechtlichen Form und welcher Konstellation die Kooperation im Hinblick auf das Berufsrecht zulässig ist. Die häufigste Form der Zusammenarbeit zwischen Ärzten ist die Gemeinschaftspraxis, welche von Praxisgemeinschaften oder bloßen Apparategemeinschaften zu unterscheiden ist. Je nach Kooperationsformen ergeben sich andere haftungsrechtliche Folgen für das Berufsrecht und abrechnungstechnische Notwendigkeiten.

Das Berufsrecht der Heilberufe beinhaltet auch eine Verpflichtung zur Weiterbildung. Insbesondere bei den Ärzten ist diese Weiterbildungsverpflichtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachgebiete streng geregelt.