Medizinstrafrecht

Der Bereich Medizinstrafrecht betrifft die strafrechtlichen Folgen des ärztlichen Handelns. Grundlage ist eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1894, die den Heileingriff als Körperverletzung einordnete. Dies gilt bis heute.

Maßgeblich: Die Einwilligung des Patienten

Ein Heileingriff ist nur dann keine strafrechtlich relevante Körperverletzung, wenn er von der Einwilligung des Patienten abgedeckt ist. Dies ist bei Behandlungen, die entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden, regelmäßig der Fall. Umgekehrt ist jedoch eine fehlerhaft durchgeführte Behandlung, die zu körperlichen Schäden geführt hat, oft strafrechtlich als Körperverletzung zu sehen. Führt der Behandlungsfehler zum Tode des Mandanten, steht der strafrechtliche Vorwurf der fahrlässigen Tötung mit erheblichen Strafandrohungen im Raum.

In der anwaltlichen Praxis umfasst das Strafrecht sowohl die Verteidigung von Ärzten im strafrechtlichen Verfahren, als auch die Vertretung von Patienten, die als Nebenkläger am strafrechtlichen Verfahren teilnehmen können.

Versagt das Strafrecht, ist trotzdem Schadenersatz möglich

Kommt ein Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein strafrechtlicher Behandlungsfehlervorwurf nicht gemacht werden kann, heißt das noch nichts. Häufig liegen nämlich trotzdem zivilrechtlich vorwerfbare Behandlungsfehler vor, die im Ergebnis zu Schadenersatzansprüchen führen können.

Wenn einmal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, steht für Ausübende von Heilberufen sehr viel auf dem Spiel. In der Regel sind die strafrechtlichen Verfahren öffentlich, so dass von Anfang an darauf geachtet werden muss, dass nicht eine Prangerwirkung entsteht. Neben den im Raum stehenden allgemeinen strafrechtlichen Sanktionen, wie Geld- oder Freiheitsstrafen, ist unbedingt auf den so genannten disziplinarrechtlichen Überhang zu achten. Dies bedeutet, dass strafrechtliche Verurteilungen oft zwingend berufsrechtliche zusätzliche Sanktionen mit sich bringen. Dies sollte von Anfang an mit bei der Entwicklung der Verteidigungsstrategie bedacht werden.