Apothekenrecht

Wie das ärztliche Berufsrecht, gehört auch das Apothekenrecht zu den ältesten berufsrechtlichen Kodifizierungen Europas. Wesentliche Elemente sind hierbei das so genannte Fremdbesitzverbot und die Beschränkung auf maximal drei Filialapotheken. Einen der Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit auf diesem Gebiet bildet daher das Zulassungsrecht.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt darin, inwieweit Apotheker selbst hergestellte Arzneimittel abgeben und insbesondere bewerben dürfen, in welcher Form, in welchen Verpackungen sie diese abgeben dürfen. Hinzu kommt im Einzelfall die Frage, wie und in welchem Umfang ein Apotheker mit welchem Arzneimittel oder Medizinprodukt werben darf. Sowohl im Apothekenrecht, als auch im Arzneimittel- und Medizinprodukterecht kommt der Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Medizinprodukt, die im Einzelfall anhand vieler Kriterien vorzunehmen ist, eine oft entscheidende Rolle zu.

Apothekenrecht: Wer darf eine Apotheke betreiben?

Eine Apotheke muss von einem Apotheker betrieben werden, der gemäß § 2 Abs. 1 BApO eine Approbation vorweisen und gemäß § 1 Abs. 2 ApoG eine Betriebserlaubnis haben muss. Letztere ist auf den darin benannten Apotheker und die näher bezeichneten Räumlichkeiten beschränkt. Ein approbierter Apotheker hat einen Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nachgewiesen werden müssen unter anderem die Approbation und die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates.

Da grundsätzlich nur der Apotheker selbst Inhaber der Apotheke sein darf, durfte es zunächst keine Apothekenfilialen geben.Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nun neben der Hauptapotheke bis zu drei Filialen von einem Apotheker betrieben werden, sofern eine räumliche Nähe gegeben ist, der Apotheker die Hauptapotheke selbst führt und für die Filialen schriftlich verantwortliche Apothekenleiter bestimmt sind.

Weitere Probleme ergeben sich im Zusammenhang mit dem Betrieb von Apotheken durch Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG), die als juristische Personen dem Grundsatz des „Apothekers in seiner Apotheke“ zuwider laufen. Personengesellschaften (OHG oder GbR) dürfen dagegen Apotheken betreiben, wenn Apotheker sind.