Kostenerstattung

Die rechtlichen Beziehungen und Wechselwirkungen im Verhältnis eines Versicherten zu seiner Krankenversicherung sind sehr vielfältig, auch im Hinblick auf die Kostenerstattung. Zentrale Fragen in der Praxis sind hierbei die Versicherungspflicht, die Erstattungsfähigkeit von bestimmten Behandlungen bzw. die Übernahme von Kosten für Behandlungen.

Kostenerstattung der Privaten Krankenversicherung

Bei der privaten Krankenversicherung bestimmt sich das Leistungsspektrum und somit die Ansprüche des Versicherten aufgrund des geschlossenen Vertrages. Diesem liegen wiederum Versicherungsbedingungen von erheblichem Umfang zugrunde. Oft bestehen hier Streitigkeiten über den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers, zum Beispiel über die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Nicht selten gibt es auch Streit über das Bestehen eines Vertrages oder ob der Versicherer aufgrund angeblicher Obliegenheitsverletzungen kündigen dürfte. In diesen Bereich spielen Detailfragen aus dem Bereich des Versicherungsrechts hinein. Rechtsanwalt Wolfgang Hörnlein hat als Fachanwalt für Versicherungsrecht eine umfangreiche Erfahrung vorzuweisen.

Kostenerstattung der Gesetzlichen Krankenversicherung

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Leistungsumfang durch den Gesetzgeber vorgegeben. Grundsätzlich steht gemäß § 27 SGB V dem Versicherten ein Anspruch auf Krankenbehandlung dann zu, wenn die Behandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Begriff „Krankheit“ im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist genau definiert. Sie liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat, vorliegt.