Arzthaftungsrecht
Sofern ein Arzt nicht die gesamte Behandlung des Patienten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durchführt, könnte ein Behandlungsfehler vorliegen, der zum Schadenersatz verpflichtet. Die einzelnen Behandlungsschritte und förderlichen Eingriffe muss der Arzt sorgfältig entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst vornehmen.
Die Behandlungsfehler lassen sich grob in folgende Gruppen unterteilen:
Aufklärungsfehler
Hier geht es zunächst um einen Verstoß gegen Pflichten zur Aufklärung über Ausmaß, Folgen und mögliche Komplikationen der geplanten Behandlung. Aber auch gegen die Pflicht, über das Verhalten nach dem ärztlichen Eingriff aufzuklären, wird häufig verstoßen. Aufgeklärt werden muss auch über das richtige Verhalten, um weitere Gesundheitsschäden zu vermeiden. Weiterhin muss über wirtschaftliche Gegebenheiten und Folgen der medizinischen Behandlung aufgeklärt werden.
Diagnosefehler
Gemeint sind Fehler bei der Befunderhebung und der Diagnosestellung, z. B. wenn nicht die richtige Untersuchungsmethode, um das Vorliegen einer Krankheit abzuklären, angewandt wird. Fehlerhaft ist auch, wenn das Vorliegen eines pathologischen Befundes übersehen wird, z.B. ein Bruch auf einem Röntgenbild oder das Bestehen eines Tumors etc.
Therapiefehler
Auswahl einer falschen Behandlungsmethode, die nicht zum Erfolg führt oder führen kann. Fehler unmittelbar während der Behandlung, z. B. das Durchtrennen von Nerven während einer Operation aufgrund nicht notwendiger Ausweitung des OP-Gebietes, Zurücklassen von Hilfsmitteln im Körper des Patienten, falsche Schnittführung bei der Operation etc.
Fehler bei der Organisation (Organisationsverschulden)
Dies betrifft insbesondere die Organisation von Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren und größeren Praxen. Ein Organisationsverschulden liegt zum Beispiel dann vor, wenn aufgrund mangelhafter personeller oder technischer Ausrüstung auf Notfälle nicht mit der notwendigen Schnelligkeit reagiert werden kann.
Ist der vorliegende Fehler derart gravierend, dass er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, liegt ein so genannter grober Behandlungsfehler vor. In diesem Fall muss in einem gerichtlichen Verfahren nicht wie sonst der geschädigte Patient beweisen, dass seine Schäden von dem Behandlungsfehler herrühren, sondern es wird aufgrund der eintretenden Beweislastumkehr vermutet.
Ein Behandlungsfehler, für den letztendlich der Arzt oder/und der Krankenhausträger haftet, liegt jedoch nicht nur beim Handeln eines Arztes direkt, sondern auch bei fehlerhaftem Handeln des OP-/ Pflegepersonals im Krankenhaus oder auch in einer Praxis vor.
Behandlungsfehler und erforderliche Sorgfalt
Der Behandlungsfehler ist zu unterscheiden von einem bloßen schicksalhaften Verlauf der Behandlung, konnte also der behandelnde Arzt trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und des aktuellen medizinischen Wissens seines Fachgebietes die negativen gesundheitlichen Folgen nicht vermeiden, liegt in der Regel kein Behandlungsfehler vor.
Liegt jedoch ein Behandlungsfehler vor, dann stehen dem Patienten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Schadensersatzanspruch umfasst den Ersatz sämtlicher materieller Schäden zum Beispiel Zuzahlungen zu Behandlung, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden etc.
Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld hat die Funktion, die immateriellen Schäden auszugleichen, also die Schäden, die sich nicht direkt in einer Vermögenseinbuße niedergeschlagen. Es soll zum Einen eine Kompensation für die erlittenen und bestehenden Lebensbeeinträchtigungen und zum Anderen eine Genugtuung hinsichtlich der erlittenen Verletzungen bieten. Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt es hauptsächlich auf die Massivität und die Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen an. Zu berücksichtigen sind hierbei sämtliche Lebensbereiche. Relevant sind also Beeinträchtigungen, die aufgrund des Behandlungsfehlers sowohl im Arbeitsleben, im Haushalt, als auch in der Freizeit bestehen.
Nicht selten kommt es bei gravierenden Behandlungsfehlern, zusätzlich zu psychischen Störungen, zum Beispiel Depressionen oder Angstzuständen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Patient seinen ursprünglich gelernten und ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann und auch in der Freizeit massiv in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt ist. Auch dies ist bei der Schmerzensgeldbemessung erhöhend zu berücksichtigen.