Krankenhausrecht

Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht:

Dieses Teilgebiet des Medizinrechts beschäftigt sich mit allen rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung und das Betreiben eines Krankenhauses. Der Schwerpunkt in unserer anwaltlichen Praxis liegt hierbei insbesondere bei Fragen der Finanzierung und Gestaltungen bei Arztverträgen.

Sonderfall Chefarztvertragsrecht

Einen Sonderfall im Krankenhausrecht bildet das so genannte Chefarztvertragsrecht. Ein Chefarzt ist grundsätzlich derjenige, der die ärztliche Gesamtverantwortung für die Fachabteilung eines Krankenhauses trägt und die Funktion des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des gesamten in der Fachabteilung tätigen ärztlichen und nichtärztlichen Personals mit entsprechenden Weisungsrechten wahrnimmt. Diese Position erfordert aufgrund der ärztlichen Gesamtverantwortung eine entsprechende fachliche und persönliche Qualifikation. Das Dienstverhältnis eines Chefarztes kann je nach rechtlicher Ausgestaltung des Krankenhausträgers arbeitsrechtlicher oder auch beamtenrechtlicher Natur sein.

Abgrenzung zwischen Krankenhausverträgen

Im Verhältnis von Patient zu Krankenhausarzt gibt es drei Arten von Krankenhausverträgen: Den totalen Krankenhausaufnahmevertrag, den gespaltenen Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag und den totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. Bei ersterem ist das Krankenhaus gegenüber dem Patienten verpflichtet, sämtliche Leistungen zu erbringen, die für die stationäre Behandlung erforderlich sind. Im Falle eines Behandlungsfehlers ist ausschließlich das Krankenhaus der Anspruchsgegner.

Beim gespaltenen Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich das Krankenhaus gegenüber dem Patienten, für dessen Unterbringung und Pflege zu sorgen. Weiterhin schließt der Patient mit einem Arzt einen Behandlungsvertrag über seine medizinische Versorgung ab. Kommt es bei der ärztlichen Behandlung zu einem Behandlungsfehler, so ist nur der behandelnde Arzt Anspruchsgegner.

Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag ist das Krankenhaus verpflichtet, für die Unterbringung sowie pflegerische und medizinische Versorgung des Patienten zu sorgen. Zusätzlich schließt der Patient mit einem bestimmten Arzt, üblicherweise dem Chefarzt, einen Vertrag über seine ärztliche Versorgung ab. Kommt es dann zu ärztlichen Behandlungsfehlern, so kann der Patient sowohl gegenüber dem behandelnden Arzt als auch gegen das Krankenhaus seine Ansprüche verfolgen.