Einem Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten darf der Samstagszuschlag nach EMB-Nr. 01102 nicht gestrichen werden darf. Geklagt hatte ein in Wiesbaden niedergelassener Psychotherapeut gegen die KV Hessen. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Vorgabe im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), die diesen Zuschlag für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten nicht vorsieht, rechtswidrig sei. Diese müssten genauso wie die ärztlichen Psychotherapeuten behandelt werden.

Der Argumentation der KV, die Ärzte würden nur Akutfälle behandeln, ergebe sich aus den rechtlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr werde durch die Ungleichbehandlung Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Das Gericht argumentiert weiter, der Bewertungsausschuss habe nicht das Recht, hier einen Unterschied zwischen den ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten zu machen, selbst wenn ihm ein Spielraum zugebilligt werde. „Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten nehmen mit dem gleichen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teil, und beide Psychotherapeutengruppenerbringen psychotherapeutische Leistungen für gesetzlich Versicherte nach Maßgabe der dafür geltenden Psychotherapierichtlinien. Zur Anwendung der dort genannten Richtlinienverfahren sind ärztliche und psychologische Psychotherapeuten grundsätzlich in gleichem Maße beruflich geeignet“, heißt es in der Begründung. Bei dieser EBM-Ziffer geht es um die Behandlung in der Zeit von 7 bis 14 Uhr.

SG Marburg, Urteil vom 24.10.32012, Az. S 11KA 177/10