Vergütungsrecht

Bei der Frage der Vergütung der medizinischen Behandlung richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Leistungserbringer. Dies ist in der Regel der Arzt, der sich zur Ausübung seiner Tätigkeit auch weiterer Gehilfen bedienen darf. Das Vergütungsrecht umfasst sämtliche Fragen der Honorierung von medizinischen Behandlungen, die von Angehörigen von Heilberufen vorgenommen wurden. Der Schwerpunkt in der anwaltlichen Praxis liegt hierbei auf dem Vergütungsrecht von Ärzten und Zahnärzten.

Private oder gesetzliche Krankenversicherung

Die rechtlichen Beziehungen und Wechselwirkungen im Verhältnis eines Versicherten zu seiner Krankenversicherung sind sehr vielfältig. Zentrale Fragen in der Praxis sind hierbei die Versicherungspflicht, die Erstattungsfähigkeit von bestimmten Behandlungen bzw. die Übernahme von Kosten für Behandlungen. Bei der privaten Krankenversicherung bestimmt sich das Leistungsspektrum und somit die Ansprüche des Versicherten aufgrund des geschlossenen Vertrages. Oft bestehen hier auch Streitigkeiten über das Bestehen eines Vertrages oder ob der Versicherer aufgrund angeblicher Obliegenheitsverletzungen kündigen dürfte.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Leistungsumfang durch den Gesetzgeber vorgegeben. Grundsätzlich steht gemäß § 27 SGB V dem Versicherten ein Anspruch auf Krankenbehandlung dann zu, wenn die Behandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat, vorliegt. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Versicherte einen Sachleistungsanspruch, im Bereich der privaten Versicherung einen Anspruch auf Kostenerstattung.

Der Schwerpunkt hierbei liegt insbesondere in Streitigkeiten bei Festsetzung der Vergütungshöhe durch die Krankenversicherer. Die festgesetzten Vergütungen sind letztendlich genauestens am Einzelfall unter Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten zu prüfen.