Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) berät im förmlichen Verfahren über die operative Behandlung des Lipödems mittels Fettabsaugung (Liposuktion) und hat damit einen Antrag der Patientenvertretung angenommen. Das Ergebnis der nun beginnenden Nutzenbewertung entscheidet darüber, ob die Operation künftig ambulant und stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden kann, teilte der G-BA mit.
Das Lipödem ist eine chronische fortschreitende Krankheit, von der fast ausschließlich Frauen betroffen sind. Gekennzeichnet ist das Lipödem, das umgangssprachlich auch als Reiterhosensyndrom bezeichnet wird, von einer Häufung krankhaft veränderten Fettgewebes, hauptsächlich an Hüften und Oberschenkeln. Da die Ursache der Erkrankung bisher unbekannt ist, zielt die in der Regel lebenslang anzuwendende konservative Therapie wie Lymphdrainage, Kompression oder Bewegungstherapie auf eine Linderung der Beschwerden ab. Die Fettvermehrung kann dadurch jedoch nicht beeinflusst werden. Die Liposuktion ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem Fettzellen unter der Haut mit Hilfe von Kanülen abgesaugt werden.
„Die Bewertung, die der G-BA auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Datenlage durchführt, wird zur Klärung beitragen, ob es Nutzenbelege für diese Methode gibt und ob Risiken mit einer Liposuktion einhergehen können. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den zum Teil erheblichen Leidensdruck der Betroffenen begrüßen wir den Antrag der Patientenvertretung ausdrücklich“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.
Der G-BA ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, welchen Anspruch gesetzlich Krankenversicherte auf medizinische oder medizinisch-technische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden haben. Im Rahmen eines strukturierten Bewertungsverfahrens überprüft der G-BA deshalb, ob Methoden oder Leistungen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in der vertragsärztlichen und/oder stationären Versorgung erforderlich sind.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss