Patienten haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn dem Arzt ein Fehler unterläuft. Dies sind die Grundsätze der Arzthaftung. Voraussetzung ist, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Bei einer späteren Gesundheitsverschlechterung bis hin zum Tod muss der Patient ohne den Behandlungsfehler die zumindest hypothetische Chance gehabt haben, geheilt zu werden.
Wenn ein Hautarzt aufgrund eines Behandlungsfehlers einen Hautkrebs nicht erkennt, muss er Schmerzensgeld zahlen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm dem Witwer der an Hautkrebs verstorbenen Patientin ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zugesprochen, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt (27. Oktober 2015; AZ: 26 U 63/15).
Behandlungsfehler: Hautkrebs nicht erkannt
Die 1954 geborene Patientin ging im August 2009 zu ihrem Hautarzt. Sie hatte einen verfärbten Zehennagel, nachdem sie sich diesen gestoßen hatte. Der Arzt dachte an ein Hämatom und bat die Patientin, eine Nagelprobe einzureichen. Nach der histologischen Untersuchung wurde eine bakterielle Infektion des Nagels festgestellt. Hierüber klärte der Hautarzt die Patientin telefonisch auf. Eine weitere dermatologische Behandlung oder Untersuchung erfolgte nicht. Nachdem sich die Verfärbung im folgenden Jahr nicht zurückgebildet hatte, suchte die Patientin erneut einen Hautarzt auf. Dieser äußerte den Verdacht einer Krebserkrankung, die sich bei weiteren Untersuchungen bestätigte. Nach dem Befall von Lunge und Lymphknoten mit Metastasen starb die Patientin im Dezember 2013.
In einen noch von der Patientin gegen den Hautarzt begonnenen Prozess verlangte nunmehr ihr Ehemann Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro.
Arzthaftung: Schmerzensgeld und Schadensersatz
Die Klage war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts hatte es der Hautarzt versäumt, durch eine ausreichende Untersuchung ein Melanom auszuschließen. Selbst wenn ein Hämatom aufgrund des Stoßes naheliegend gewesen sei, hätte der Hautarzt eine – ohne rechtzeitige Behandlung tödlich verlaufende – Hautkrebserkrankung sicher abklären müssen. Seine Untersuchung sei unzureichend gewesen. Er hätte auch am Telefon klarstellen müssen, dass sich die Patientin noch einmal vorstellen solle.
Dadurch liegt ein grober Behandlungsfehler des Arztes vor. Wäre der Hautkrebs festgestellt worden, hätte zwar das Zehenglied amputiert werden müssen. Dadurch hätte die Patientin aber zumindest die hypothetische Chance auf eine vollständige Heilung gehabt. Daher ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro gerechtfertigt.
Verdacht auf Behandlungsfehler? Lassen Sie sich anwaltlich beraten
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Paderborn die Klage noch abgelehnt – der Beharrlichkeit des Mannes ist es zu verdanken, dass seine Ansprüche durchgesetzt wurden.
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Quelle: Deutsche Anwaltauskunft (m. w. N.)