Krankentagegeld-Versicherung: Anpassung wegen gestiegenem Nettoeinkommen?
Viele Selbstständige haben eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die sich am Nettoeinkommen orientiert. Der Versicherte kann Anspruch auf Erhöhung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung haben, wenn sein Nettoeinkommen steigt. Aber nicht jede Steigerung des Betriebsergebnisses oder Abschreibungen führen zu einer Erhöhung.
Ein höherer Anspruch auf Krankentagegeld zum Beispiel für Selbstständige bemisst sich allein daran, ob eine Erhöhung des Nettoeinkommens vorliegt. Das ist das Einkommen, das einem Privathaushalt nach Abzug aller Steuern und sonstigen Abgaben für den privaten Verbrauch und zur Vermögensbildung zur Verfügung steht. Nicht dazu gehören eine Steigerung der Betriebskosten und/oder Abschreibungen, entschied vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 170/15).
Krankentagegeldversicherung: Regeln für die Erhöhung des Krankentagegeldes
Der selbständige Transport- und Bauunternehmer hatte bei seiner Krankentagegeldversicherung mittlerweile Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 215 Euro. Im Januar 2014 machte der Selbstständige eine weitere Erhöhung seiner betrieblichen Einkünfte für das Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren geltend und verlangte eine entsprechende Erhöhung des Krankentagegelds.
Im Verfahren führte der Selbstständige an, dass er einen Lkw gekauft habe, dessen Abschreibungen zum Einkommen zählten. Auch habe er Grund und Boden verkauft, dies habe seine Einkünfte gesteigert. Auch die Kündigung und Auszahlung einer Lebensversicherung müsse einkommenssteigernd berücksichtigt werden, argumentierte der Selbstständige.
Die Versicherung wies den Antrag ab. Sein Krankentagegeld entspreche Einkünften aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 70.400 Euro jährlich. Eine Erhöhung seiner Einkünfte sei nicht ersichtlich. Vielmehr müssten für 2012 und 2013 niedrigere Einkünfte angenommen werden, so die Versicherung. Der Mann war seit Anfang 2011 bis über das Jahr 2013 hinaus mit nur kurzen Unterbrechungen durchgängig krank gewesen.
Die Klage des Unternehmers blieb beim Landgericht und beim Oberlandesgericht erfolglos.
Krankentagegeld: Es kommt auf das Nettoeinkommen an
Der selbstständige Mann konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass das ihm persönlich zur Verfügung stehende Einkommen gestiegen sei. Das Gericht differenzierte exakt zwischen den Einkünften des Betriebs und dem tatsächlichen Einkommen des Manns. Üblicherweise würde das Einkommen eines Unternehmens mit Blick etwa auf die Umsatz-und Gewerbesteuerlast in „Ergebnis vor/nach Steuern“ unterschieden. Vom Nettoeinkommen spreche jedenfalls niemand. Das sei nur das, was dem Selbstständigen persönlich zum Eigenverbrauch zur Verfügung stehe.
Auch die Einkünfte aus Verkauf von Grund und Boden oder der Lebensversicherung stellten keine Einkommenssteigerung aus beruflicher Tätigkeit dar. Und nur das sei für die Krankentagegeldversicherung maßgeblich. Auch Abschreibungen könnten nicht als persönliches Einkommen gezählt werden.
Gerade für Selbstständige ist es wichtig, sich ausreichend abzusichern. Dabei müssen sie exakt prüfen, welche möglichen Ansprüche sie in der Zukunft gegen die Versicherung haben. Dabei helfen Fachanwälte für Versicherungsrecht und Fachanwälte für Medizinrecht.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft