Ärztliche Schweigepflicht: Auskunft im Krankenhaus nur für Familienangehörige?

Es ist einer der Anrufe, die jeder fürchtet: Ein Krankenhaus oder die Polizei meldet sich und informiert einen darüber, dass der Partner oder ein Angehöriger einen Unfall hatte und schwer verletzt in der Klinik liegt. Viele wollen dann sofort erfahren, wie es dem Unfallopfer geht und was sie tun können. Vor dem Krankenzimmer kommt dann womöglich die Ernüchterung – wenn die Ärzte keine Auskunft geben. Wer darf überhaupt etwas über den Gesundheitszustand eines Patienten erfahren?

Aus Filmen und Serien kennt man verzweifelte Menschen, die vor dem OP warten, in dem ein geliebter Mensch operiert wird. Sobald der gehetzte Krankenpfleger oder die übermüdete Ärztin herauskommt, werden sie mit Fragen bestürmt. Und fragen erst einmal ihrerseits, ob der Fragende denn ein Angehöriger ist. Als nahes Familienmitglied scheint es einfacher zu sein, im Ernstfall eine Auskunft zu bekommen. So leicht ist das in der Praxis jedoch nicht.

Schweigepflicht: Ärzte dürfen keine Auskunft geben

Zunächst einmal ist wichtig: Ärzte haben eine Schweigepflicht über alle Belange, die ihre Patienten betreffen. Das geht sowohl aus § 203 Strafgesetzbuch als auch aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern hervor. Verstoßen Ärzte gegen ihre Schweigepflicht, droht ihnen im schlimmsten Fall ein Jahr Haft. Über den Gesundheitszustand eines Patienten dürfen Ärzte nur dann Auskunft geben, wenn der Patient sie ausdrücklich oder mutmaßlich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Kompliziert wird es, wenn ein Patient nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern und es von ihm keine früher abgegebene Erklärung gibt.

Entscheidung über Behandlungsmethoden: Ehepartner oder Angehörige

Das gilt zum Beispiel, wenn ein Patient im Koma liegt. Das stellt Ärzte vor allem deshalb vor Schwierigkeiten, weil es oft nicht nur um Information geht, sondern auch um wichtige Entscheidungen über die Behandlung. Im schlimmsten Fall geht es darum, ob sie überhaupt weitergeführt wird. Dann ist der Arzt verpflichtet, die mutmaßlichen Interessen des Patienten zu wahren. In der Praxis wendet sich der Arzt dann an Ehepartner oder Familienangehörige, zumindest wenn dazu noch genügend Zeit ist. Gemeinsam wird versucht, den mutmaßlichen Willen des Patienten herauszufinden. Ein gesetzliches Recht auf Information oder darauf, eine Entscheidung zu treffen, haben Partner und Angehörige jedoch nicht.

Bei Angehörigen können sich Ärzte in der Regel aber sicher sein, dass der Patient will, dass sie über seinen Gesundheitszustand Bescheid wissen – es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls würden darauf hindeuten, dass er nicht damit einverstanden ist.

Patientenverfügung bietet Sicherheit

Wer sichergehen möchte, dass im Ernstfall die richtigen Menschen Auskunft bekommen, sollte eine Schweigepflichtentbindungserklärung hinterlegen. Eine Patientenverfügung geht noch darüber hinaus und bietet die Möglichkeit festzulegen, wer im Ernstfall entscheiden darf.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft