Recht auf Einsicht in Patientenakte?

Wer einen Behandlungsfehler nachweisen will, muss auch in die Unterlagen seines Arztes schauen können. Diesen Anspruch kann man an seine Krankenkasse weitergeben. Kann aber der Arzt dies verweigern, weil noch nicht alle Rechnungen bezahlt sind?

Die gute Nachricht für Patienten: Verweigern kann der Arzt das nicht. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in sämtliche Unterlagen besteht unabhängig davon, ob die Rechnungen bereits bezahlt sind. Der Arzt muss gegen Kostenerstattung zumindest eine lesbare Kopie zur Verfügung stellen. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 6. März 2015 (AZ: 243 C 18009/14) hervor.

Klage der Krankenkasse wegen Behandlungsfehler des Zahnarztes

Geklagt hatte eine Krankenkasse. Eine ihrer Versicherten ließ sich zwischen Dezember 2012 und Januar 2013 bei einer Zahnärztin in München behandeln. Nach der Behandlung informierte die Patientin ihre Krankenkasse darüber, dass die Zahnärztin eine Behandlung an ihr vorgenommen habe, die nicht besprochen war und dabei eine Krone zerstört habe. Sie leide an Schmerzen und einem bitteren Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Patientenunterlagen an ihre Krankenversicherung einverstanden. Die Krankenversicherung forderte Ende April 2013 erstmals die Krankenunterlagen der Patientin bei der Zahnärztin an.

Da die Ärztin nicht reagierte, klagte die Versicherung auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie. Daraufhin legte die Ärztin einen Teil der Krankenunterlagen vor, wobei die Kopien der Röntgenaufnahmen aufgrund der schlechten Qualität nicht auswertbar waren. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht übergab die Zahnärztin den elektronischen Karteikartenausdruck über die Behandlung der Patientin. Weiterhin erklärte sie, dass in ihren Praxisräumen das Original der Röntgenaufnahmen eingesehen werden könne. Im Übrigen machte die Zahnärztin ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend, da die Rechnung für die Behandlung noch nicht bezahlt sei.

Anspruch auf Herausgabe aller Unterlagen wegen Schadensersatz

Die Klage der Krankenversicherung war erfolgreich. Sie kann verlangen, dass die Zahnärztin gegen Erstattung der Kosten Kopien der kompletten Patientenunterlagen fertigt und an die Versicherung herausgibt. Ein Patient habe Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, betonte das Gericht in München. Ein besonderes Interesse müsse dafür nicht dargelegt werden. Dieser Anspruch der Patientin sei wegen des möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen Behandlungsfehlern auf die Versicherung übergegangen. Damit gehe auch das Einsichtsrecht in die Patientenakte auf die Versicherung über. Die Einsichtnahme sei erforderlich, um eine mögliche Forderung wegen Arzthaftung zu prüfen und durchzusetzen.

Der Anspruch bestehe in vollem Umfang weiter, obwohl die Zahnärztin einen Teil der Unterlagen im Prozess vorgelegt hat. Denn jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hätten keine lesbaren Kopien der Röntgenunterlagen vorgelegen. Da die Ärztin die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt habe, bleibe der Anspruch weiter bestehen, da er nicht nur zu einem Teil erfüllt werden könne, betonten die Richter. Nur bei Einsichtnahme in die vollständigen Patientenakten sei der Anspruch erfüllt.

Dies war auch wegen der Kosten des Rechtsstreits wichtig. Da die Klage somit insgesamt erfolgreich war, musste die Zahnärztin auch die Kosten des Rechtstreits zahlen.

Kein Zurückbehaltungsrecht des Arztes

Es komme auch nicht darauf an, ob bereits alle Rechnungen bezahlt seien, so die Richter weiter. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen solle gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung verweigert werden könne. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.